Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 33 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Massgebende Gesichtspunkte

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 33 Prozesskostengesetz, PKoG · Massgebende Gesichtspunkte

1. Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand.

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