Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 31 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Anwaltskosten

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 31 Prozesskostengesetz, PKoG · Anwaltskosten

1. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer.

2. Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

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