261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 31 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Anwaltskosten
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
Art. 31 Prozesskostengesetz, PKoG · Anwaltskosten
1. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer.
2. Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften dieses Gesetzes.