261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Entschädigung
Parteientschädigung - Nicht berufsmässig vertretene Parteien
Art. 30 Prozesskostengesetz, PKoG · Entschädigung
1. Die Entschädigung einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, umfasst eine angemessene Umtriebsentschädigung, insbesondere für den Arbeitsaufwand und das notwendige Erscheinen vor einer Instanz, sowie der Ersatz der notwendigen Auslagen.