261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Erhöhung der Gebühr
Amtliche Kosten - Gebühren - Bemessung der Gebühren
Art. 3 Prozesskostengesetz, PKoG · Erhöhung der Gebühr
1. Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
2. Ist mit dem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde oder einer Gerichtsinstanz ein Augenschein verbunden, wird ein Zuschlag von Fr. 50.- bis Fr. 1'000.- berechnet.