261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 28 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Drittpersonen
Amtliche Kosten - Auslagen
Art. 28 Prozesskostengesetz, PKoG · Drittpersonen
1. Drittpersonen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.