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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 28 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Drittpersonen

Amtliche Kosten - Auslagen
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Art. 28 Prozesskostengesetz, PKoG · Drittpersonen

1. Drittpersonen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

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