261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 27 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Kindsvertretung im eherechtlichen Verfahren
Amtliche Kosten - Auslagen
Art. 27 Prozesskostengesetz, PKoG · Kindsvertretung im eherechtlichen Verfahren
1. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.