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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 27 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Kindsvertretung im eherechtlichen Verfahren

Amtliche Kosten - Auslagen
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Art. 27 Prozesskostengesetz, PKoG · Kindsvertretung im eherechtlichen Verfahren

1. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.

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