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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 26 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Übersetzerinnen, Übersetzer

Amtliche Kosten - Auslagen
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Art. 26 Prozesskostengesetz, PKoG · Übersetzerinnen, Übersetzer

1. Die Entschädigung von Übersetzerinnen und Übersetzern wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.

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