261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 26 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Übersetzerinnen, Übersetzer
Amtliche Kosten - Auslagen
Art. 26 Prozesskostengesetz, PKoG · Übersetzerinnen, Übersetzer
1. Die Entschädigung von Übersetzerinnen und Übersetzern wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.