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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 25 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Sachverständige

Amtliche Kosten - Auslagen
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Art. 25 Prozesskostengesetz, PKoG · Sachverständige

1. Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.

2. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit des Auftrages.

3. Die Entschädigung wird aufgrund der eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorarrechnung festgesetzt.

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