261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 25 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Sachverständige
Amtliche Kosten - Auslagen
Art. 25 Prozesskostengesetz, PKoG · Sachverständige
1. Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.
2. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit des Auftrages.
3. Die Entschädigung wird aufgrund der eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorarrechnung festgesetzt.