261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Zeugen
Amtliche Kosten - Auslagen
Art. 24 Prozesskostengesetz, PKoG · Zeugen
1. Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen Anspruch auf ein Zeugengeld. Zudem werden Verdienstausfall und Reiseauslagen, die durch die Zeugnispflicht entstanden sind, ersetzt.
2. Das Zeugengeld beträgt Fr. 30.- je Stunde, mindestens aber Fr. 30.-.
3. Die Entschädigung für Verdienstausfall darf Fr. 200.- je halben Tag nicht übersteigen.
4. Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden die effektiven Fahrtauslagen (2. Klasse) und bei Benützung des eigenen Fahrzeuges eine Kilometerentschädigung gemäss Art. 36 des Entschädigungsgesetzes erstattet. Für ausserordentliche Auslagen kann eine besondere Zulage festgesetzt werden.