Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 21 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Rechtshilfe

Amtliche Kosten - Gebühren - Weitere Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Prozesskostengesetz, PKoG · Rechtshilfe

1. Für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen wird eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 1'000.- erhoben, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften, Staatsverträge oder Konkordate Gebührenfreiheit vorsehen.

← Art. 20 Prozesskostengesetz, PKoG Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Gegenstand Art. 22 Prozesskostengesetz, PKoG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →