261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 21 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Rechtshilfe
Amtliche Kosten - Gebühren - Weitere Verfahren
Art. 21 Prozesskostengesetz, PKoG · Rechtshilfe
1. Für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen wird eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 1'000.- erhoben, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften, Staatsverträge oder Konkordate Gebührenfreiheit vorsehen.