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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Grundsatz

Amtliche Kosten - Gebühren - Bemessung der Gebühren
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Art. 2 Prozesskostengesetz, PKoG · Grundsatz

1. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung.

2. Die Kosten für Vorladungen, die Telekommunikation, die Ausfertigung und Zustellung von Entscheiden sowie für die Rechtskraftbescheinigung sind in den Gebühren enthalten.

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