Art. 15 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Akteneinsicht
Art. 15 Prozesskostengesetz, PKoG · Akteneinsicht
1. Am Verfahren nicht beteiligte Dritte, denen Akteneinsicht gewährt oder eine das Strafverfahren betreffende Auskunft erteilt wird, haben eine Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 200.- zu entrichten.
2. Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen sowie die Verfahrensbeteiligten haben keine Gebühr zu entrichten.
3. Für Kopien werden folgende Gebühren erhoben
1. für das Kopieren von Akten durch Kanzleiangehörige
a) bis 20 Fotokopien, je Seite Fr. 1.30;
b) für jede weitere Fotokopie: Fr. -.50;
2. für das Kopieren von umfangreichen Akten durch die Verfahrensbeteiligten mit Kopiergeräten der Strafbehörde
a) für jede schwarz-weisse Fotokopie: Fr. -.10;
b) für jede farbige Fotokopie: Fr. -.20;
3. bei mehr als 500 Fotokopien kann ein Pauschalpreis festgelegt werden.