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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 14 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Zivilansprüche

Amtliche Kosten - Gebühren - Strafprozess
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Art. 14 Prozesskostengesetz, PKoG · Zivilansprüche

1. Werden von einer Strafbehörde zusammen mit dem Strafpunkt auch Zivilansprüche beurteilt, kann neben den ordentlichen Gebühren für das Strafverfahren, eine zusätzliche Gebühr von 40 Prozent gemäss Art. 7 erhoben werden.

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