261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Zivilansprüche
Amtliche Kosten - Gebühren - Strafprozess
Art. 14 Prozesskostengesetz, PKoG · Zivilansprüche
1. Werden von einer Strafbehörde zusammen mit dem Strafpunkt auch Zivilansprüche beurteilt, kann neben den ordentlichen Gebühren für das Strafverfahren, eine zusätzliche Gebühr von 40 Prozent gemäss Art. 7 erhoben werden.