261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 13 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Friedensbürgschaft , Entscheide nach der Urteilsfällung
Amtliche Kosten - Gebühren - Strafprozess
Art. 13 Prozesskostengesetz, PKoG · Friedensbürgschaft , Entscheide nach der Urteilsfällung
1. Für die Abnahme der Friedensbürgschaft beträgt die Gebühr Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-.
2. Für Entscheide nach der Urteilsfällung beträgt die Gebühr Fr. 50.- bis Fr. 1'200.-.