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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Friedensbürgschaft , Entscheide nach der Urteilsfällung

Amtliche Kosten - Gebühren - Strafprozess
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Art. 13 Prozesskostengesetz, PKoG · Friedensbürgschaft , Entscheide nach der Urteilsfällung

1. Für die Abnahme der Friedensbürgschaft beträgt die Gebühr Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-.

2. Für Entscheide nach der Urteilsfällung beträgt die Gebühr Fr. 50.- bis Fr. 1'200.-.

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