261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 95 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Vorverfahren bei Übertretungen im Strassenverkehr
Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Besonderes Verfahren bei Jugendlichen
Art. 95 Gerichtsgesetz, GerG · Vorverfahren bei Übertretungen im Strassenverkehr
1. Begehen Jugendliche unter 15 Jahren Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, die bei Jugendlichen über 15 Jahren im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, kann die Polizei
1. von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen und die Jugendliche oder den Jugendlichen auf die Verkehrsübertretung aufmerksam machen; oder
2. von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen unter der Voraussetzung, dass die oder der Jugendliche an einem bestimmten Tag freiwillig den Verkehrsunterricht besucht.
2. Folgt die oder der Jugendliche der Einladung zum Verkehrsunterricht nicht, gibt die Polizei der Jugendanwaltschaft von der Übertretung Kenntnis.