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Art. 94 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zwangsmassnahmen der Polizei

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Zwangsmassnahmen
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Art. 94 Gerichtsgesetz, GerG · Zwangsmassnahmen der Polizei

1. Die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, steht allen Mitgliedern der Kantonspolizei zu.

2. Die Befugnis ist in folgenden Punkten den Polizeioffizierinnen und Polizeioffizieren vorbehalten

1. die Anordnung einer vorläufigen Festnahme von Personen für mehr als drei Stunden bei der Begehung einer Übertretung (Art. 219 Abs. 5 StPO);

2. die Anordnung der Observation im Ermittlungsverfahren an öffentlichen Orten (Art. 282 f. StPO);

3. der Erlass von Vorführ- und Festnahmebefehlen;

4. die Führung einer verdeckt ermittelnden Person (Art. 291 StPO).

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