Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 93 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Amtliche Sachverständige

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Beweismittel
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Art. 93 Gerichtsgesetz, GerG · Amtliche Sachverständige

1. Für die Durchführung von Legalinspektionen gemäss Art. 253 StPO bei aussergewöhnlichen Todesfällen ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt oder ausnahmsweise eine im Kanton zur Ausübung des Arztberufes berechtigte Person beizuziehen.

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