261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 93 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Amtliche Sachverständige
Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Beweismittel
Art. 93 Gerichtsgesetz, GerG · Amtliche Sachverständige
1. Für die Durchführung von Legalinspektionen gemäss Art. 253 StPO bei aussergewöhnlichen Todesfällen ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt oder ausnahmsweise eine im Kanton zur Ausübung des Arztberufes berechtigte Person beizuziehen.