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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 92 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Ausserprozessualer Schutz von Personen

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Beweismittel
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Art. 92 Gerichtsgesetz, GerG · Ausserprozessualer Schutz von Personen

1. Unter dem Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher Bestimmungen kann

1. die Kantonspolizei geeignete Schutzmassnahmen für Personen treffen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind;

2. die Justiz- und Sicherheitsdirektion gefährdete Personen insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.

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