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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 91 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Beweiserhebung

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Beweismittel
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Art. 91 Gerichtsgesetz, GerG · Beweiserhebung

1. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt können nachfolgende Untersuchungshandlungen einer Assistentin oder einem Assistenten der Staatsanwaltschaft übertragen

1. die Anforderung von Akten, Berichten und Auskünften;

2. die erkennungsdienstliche Erfassung;

3. die Anordnung einer Schrift- und Sprachprobe;

4. die Ausfertigung der Vorladung.

2. Übertragene Untersuchungshandlungen haben sich auf die das Verfahren ausgelöste Straftat zu beschränken; die Assistentin oder der Assistent informiert die beauftragende Stelle laufend über den Stand der Erhebungen.

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