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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 90 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Einvernahmen

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Beweismittel
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Art. 90 Gerichtsgesetz, GerG · Einvernahmen

1. Einvernahmen der Gerichte erfolgen durch die Verfahrensleitung oder werden durch diese der Gerichtsschreiberin beziehungsweise dem Gerichtsschreiber übertragen.

2. Die Person, welche die Untersuchung führt, kann den Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft die Einvernahme der beschuldigten Person, der Zeugin oder des Zeugen sowie der Auskunftsperson übertragen.

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