261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 9 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Geschäftsleitendes Präsidium
Gerichte - Kantonsgericht - Stellung und Organisation
Art. 9 Gerichtsgesetz, GerG · Geschäftsleitendes Präsidium
1. Der Landrat bezeichnet für die jeweilige Amtsdauer aus den Präsidien das geschäftsleitende Präsidium und dessen Stellvertretung.
2. Das geschäftsleitende Präsidium
1. besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;
2. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Präsidentenkonferenz;
3. vertritt das Kantonsgericht nach aussen;
4. * ...
3. Das Kantonsgericht kann im Reglement über Organisation und Verwaltung einzelne Aufgaben der allgemeinen Geschäftsleitung der Stellvertretung des geschäftsleitenden Präsidiums übertragen. Dies ist bei der Geschäftsverteilung zu berücksichtigen.