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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 9 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Geschäftsleitendes Präsidium

Gerichte - Kantonsgericht - Stellung und Organisation
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Art. 9 Gerichtsgesetz, GerG · Geschäftsleitendes Präsidium

1. Der Landrat bezeichnet für die jeweilige Amtsdauer aus den Präsidien das geschäftsleitende Präsidium und dessen Stellvertretung.

2. Das geschäftsleitende Präsidium

1. besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;

2. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Präsidentenkonferenz;

3. vertritt das Kantonsgericht nach aussen;

4. * ...

3. Das Kantonsgericht kann im Reglement über Organisation und Verwaltung einzelne Aufgaben der allgemeinen Geschäftsleitung der Stellvertretung des geschäftsleitenden Präsidiums übertragen. Dies ist bei der Geschäftsverteilung zu berücksichtigen.

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