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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 89 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Mithilfe der Öffentlichkeit

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
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Art. 89 Gerichtsgesetz, GerG · Mithilfe der Öffentlichkeit

1. Die Verfahrensleitung kann für Angaben, die zur Ermittlung oder Festnahme der Täterin oder des Täters führen, eine Belohnung aussetzen.

2. Soll die Belohnung höher als Fr. 10'000.- ausfallen, bedarf ihre Aussetzung der Genehmigung des Präsidiums des Obergerichts.

3. Gegen den Entscheid, der Helferin oder dem Helfer eine Belohnung zu gewähren, kann nicht Beschwerde geführt werden.

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