Art. 88 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Parteirechte anderer Behörden
Art. 88 Gerichtsgesetz, GerG · Parteirechte anderer Behörden
1. Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben.
2. Mit den gleichen Rechten wie die Privatklägerschaft können sich am Verfahren beteiligen
1. die gemäss Sozialhilfegesetz zum Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB berechtigten Behörden;
2. der Kanton, soweit er einen Anspruch geltend macht, welcher gemäss Opferhilfegesetz auf ihn übergegangen ist;
3. * die zur Anzeige verpflichtete Ausgleichskasse und IV-Stelle Nidwalden wegen Verletzung von Strafbestimmungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
3. Parteirechte weiterer Behörden aufgrund anderer Erlasse bleiben vorbehalten.