Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 88 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Parteirechte anderer Behörden

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 88 Gerichtsgesetz, GerG · Parteirechte anderer Behörden

1. Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben.

2. Mit den gleichen Rechten wie die Privatklägerschaft können sich am Verfahren beteiligen

1. die gemäss Sozialhilfegesetz zum Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB berechtigten Behörden;

2. der Kanton, soweit er einen Anspruch geltend macht, welcher gemäss Opferhilfegesetz auf ihn übergegangen ist;

3. * die zur Anzeige verpflichtete Ausgleichskasse und IV-Stelle Nidwalden wegen Verletzung von Strafbestimmungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).

3. Parteirechte weiterer Behörden aufgrund anderer Erlasse bleiben vorbehalten.

← Art. 87 Gerichtsgesetz, GerG Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gegenstand Art. 89 Gerichtsgesetz, GerG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →