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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 87 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Protokollführung

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 87 Gerichtsgesetz, GerG · Protokollführung

1. Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers.

2. Bei den Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 43 kann die einvernehmende Person das Protokoll selber führen.

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