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Art. 86 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Mitteilungsrechte und -pflichten

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 86 Gerichtsgesetz, GerG · Mitteilungsrechte und -pflichten

1. Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.

2. Die Strafbehörden haben verfahrenserledigende Entscheide den gemäss Art. 88 Abs. 1 beschwerdeberechtigten Behörden und Amtsstellen zu eröffnen.

3. Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungsrechte und -pflichten gemäss anderen Erlassen von Bund und Kanton.

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