Art. 85 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Anzeigepflichten und -rechte
Art. 85 Gerichtsgesetz, GerG · Anzeigepflichten und -rechte
1. Die Anzeigepflicht der Strafbehörden richtet sich nach Art. 302 StPO.
2. Die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden; bei Vergehen und Übertretungen sind sie zur Mitteilung berechtigt.
3. Von der Anzeigepflicht ausgenommen, aber zur Anzeige berechtigt, sind
1. Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund persönlicher Beziehungen (Art. 168 StPO), zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen (Art. 169 StPO) haben;
2. Personen, die bei der Beratung von Opfern oder Behandlung von deren Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung Kenntnis von den Verdachtsgründen erhalten;
3. * Inhaberinnen und Inhaber von Kindes- und Erwachsenenschutzmandaten für die angeschuldigte Person, Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Mitarbeitende der Sozialdienste, mit Ausnahme bei klarem Verdacht auf kinderschutzrelevante Straftaten.
4. Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und -rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons.