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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 84 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Entscheid über Ausstandsgesuche

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 84 Gerichtsgesetz, GerG · Entscheid über Ausstandsgesuche

1. Über Ausstandsgesuche gegen Angehörige der Polizei gemäss Art. 59 StPO entscheidet die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt.

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