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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 83 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Rechtshilfe

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 83 Gerichtsgesetz, GerG · Rechtshilfe

1. Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.

2. Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet

1. im Vorverfahren gegen Erwachsene von der Staatsanwaltschaft;

2. in der Untersuchung gegen beschuldigte Jugendliche von der Jugendanwaltschaft;

3. im Gerichtsverfahren vom Kantonsgericht als Einzelgericht.

3. Benachrichtigungen gemäss Art. 52 Abs. 2 StPO und Gesuche gemäss Art. 53 StPO erfolgen an die Staatsanwaltschaft.

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