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Art. 82 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Amtliche Zustellung von Erklärungen

Verfahrensbestimmungen - Zivilverfahren
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Art. 82 Gerichtsgesetz, GerG · Amtliche Zustellung von Erklärungen

1. Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch die Gemeindeweibelin oder den Gemeindeweibel amtlich zugestellt.

2. Zuständig ist die Gemeindeweibelin oder der Gemeindeweibel am Wohnort oder Aufenthaltsort derjenigen Person, der die Erklärung zugestellt werden soll.

3. Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verweigert werden.

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