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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 81 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Amtlicher Befund

Verfahrensbestimmungen - Zivilverfahren
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Art. 81 Gerichtsgesetz, GerG · Amtlicher Befund

1. Die Gemeindeweibelin oder der Gemeindeweibel am Ort der gelegenen Sache nimmt auf Verlangen der berechtigten Partei einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann.

2. Die an der Sache Beteiligten werden wenn möglich zur Aufnahme des Befundes beigezogen und deren rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO gewahrt.

3. Es ist ein Protokoll gemäss Art. 182 ZPO zu erstellen.

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