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Art. 80 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Protokollführung

Verfahrensbestimmungen - Zivilverfahren
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Art. 80 Gerichtsgesetz, GerG · Protokollführung

1. Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber geführt.

2. Die Protokollführung kann von der Prozessleitung einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter des Gerichts übertragen werden.

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