261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 80 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Protokollführung
Verfahrensbestimmungen - Zivilverfahren
Art. 80 Gerichtsgesetz, GerG · Protokollführung
1. Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber geführt.
2. Die Protokollführung kann von der Prozessleitung einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter des Gerichts übertragen werden.