261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 79 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Entscheid über Ausstandsbegehren
Verfahrensbestimmungen - Zivilverfahren
Art. 79 Gerichtsgesetz, GerG · Entscheid über Ausstandsbegehren
1. Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO entscheidet
1. die Abteilung des Gerichts, dem die betroffene Gerichtsschreiberin oder der betroffene Gerichtsschreiber angehört;
2. das Kantonsgericht als Einzelgericht, wenn Mitglieder der Schlichtungsbehörde betroffen sind;
3. das Obergericht in Dreierbesetzung, wenn Mitglieder des Kantonsgerichts oder des Obergerichts betroffen sind;
4. das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung, wenn das Obergericht für den Entscheid gemäss Ziffer 3 nicht mehr ordentlich besetzt werden kann.
2. Über Beschwerden entscheidet
1. das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung bei Entscheiden gemäss Abs. 1 Ziffer 1-3;
2. das Kantonsgericht in Dreierbesetzung bei Entscheiden gemäss Abs. 1 Ziffer 4.