Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 79 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Entscheid über Ausstandsbegehren

Verfahrensbestimmungen - Zivilverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 79 Gerichtsgesetz, GerG · Entscheid über Ausstandsbegehren

1. Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO entscheidet

1. die Abteilung des Gerichts, dem die betroffene Gerichtsschreiberin oder der betroffene Gerichtsschreiber angehört;

2. das Kantonsgericht als Einzelgericht, wenn Mitglieder der Schlichtungsbehörde betroffen sind;

3. das Obergericht in Dreierbesetzung, wenn Mitglieder des Kantonsgerichts oder des Obergerichts betroffen sind;

4. das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung, wenn das Obergericht für den Entscheid gemäss Ziffer 3 nicht mehr ordentlich besetzt werden kann.

2. Über Beschwerden entscheidet

1. das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung bei Entscheiden gemäss Abs. 1 Ziffer 1-3;

2. das Kantonsgericht in Dreierbesetzung bei Entscheiden gemäss Abs. 1 Ziffer 4.

← Art. 78 Gerichtsgesetz, GerG Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gegenstand Art. 80 Gerichtsgesetz, GerG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →