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Art. 78 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Prozesskosten

Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 78 Gerichtsgesetz, GerG · Prozesskosten

1. Die Kostentragung für die Verfahren richtet sich nach der ZPO, der StPO und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

2. Die Tarife der Prozesskosten richten sich nach dem Prozesskostengesetz.

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