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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 77 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gerichtsberichterstattung

Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 77 Gerichtsgesetz, GerG · Gerichtsberichterstattung

1. Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden eine Akkreditierung vorsehen.

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