261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 77 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gerichtsberichterstattung
Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 77 Gerichtsgesetz, GerG · Gerichtsberichterstattung
1. Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden eine Akkreditierung vorsehen.