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Art. 76 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Öffentlichkeit des Verfahrens

Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 76 Gerichtsgesetz, GerG · Öffentlichkeit des Verfahrens

1. Die Öffentlichkeit des Verfahrens richtet sich

1. im Zivilverfahren nach Art. 54 ZPO, wobei die Urteilsberatung nicht öffentlich ist;

2. im Strafverfahren nach Art. 69-72 StPO;

3. im Jugendstrafverfahren nach Art. 14 JStPO.

2. In den weiteren Verfahren sind die Verhandlungen vor den Gerichtsbehörden und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils mit Ausnahme der Urteilsberatung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.

3. Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden sind nicht gestattet.

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