261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 75 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Beschlussfassung
Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 75 Gerichtsgesetz, GerG · Beschlussfassung
1. Jedes Mitglied des Gerichts ist verpflichtet, sein Stimmrecht auszuüben.
2. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Besteht Stimmengleichheit, gilt die Meinung der oder des Vorsitzenden.