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Art. 75 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Beschlussfassung

Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 75 Gerichtsgesetz, GerG · Beschlussfassung

1. Jedes Mitglied des Gerichts ist verpflichtet, sein Stimmrecht auszuüben.

2. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Besteht Stimmengleichheit, gilt die Meinung der oder des Vorsitzenden.

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