261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 74 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Beratung
Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 74 Gerichtsgesetz, GerG · Beratung
1. Jedes Mitglied des Gerichts muss bei der Beratung seine Meinung bekanntgeben und kann Anträge stellen.
2. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben beratende Stimme, sofern sie vom Präsidium beziehungsweise der Prozessleitung beigezogen werden.