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Art. 74 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Beratung

Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 74 Gerichtsgesetz, GerG · Beratung

1. Jedes Mitglied des Gerichts muss bei der Beratung seine Meinung bekanntgeben und kann Anträge stellen.

2. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben beratende Stimme, sofern sie vom Präsidium beziehungsweise der Prozessleitung beigezogen werden.

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