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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 73 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Ausserordentliche Stellvertretung

Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 73 Gerichtsgesetz, GerG · Ausserordentliche Stellvertretung

1. Kann zufolge Ausstand oder Verhinderung ein Gericht oder die Schlichtungsbehörde im Einzelfall nicht ordentlich besetzt werden, ernennt das Obergerichtspräsidium eine ausserordentliche Stellvertretung.

2. Ist das Obergerichtspräsidium selber auch im Ausstand oder verhindert, ernennt das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium die ausserordentliche Stellvertretung.

3. Die ausserordentliche Stellvertretung bei der Staatsanwaltschaft richtet sich nach Art. 45 und Art. 66.

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