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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 71 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Präsidialbefugnisse

Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 71 Gerichtsgesetz, GerG · Präsidialbefugnisse

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts ist zuständig für die Prozessleitung.

2. Über die unentgeltliche Rechtspflege, die Verfahrensabschreibung, Beweisabnahmen, Sicherheitsleistungen, genehmigungsbedürftige Vereinbarungen und die Erstattung von Vernehmlassungen kann präsidial entschieden werden.

3. Die Vorsitzenden der Abteilungen üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten aus.

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