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Art. 70 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Parteivertretung, Verteidigung

Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 70 Gerichtsgesetz, GerG · Parteivertretung, Verteidigung

1. Die berufsmässige Parteivertretung beziehungsweise die Verteidigung von Parteien vor den Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden richtet sich

1. * in Zivilverfahren nach Art. 68 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)[39];

2. * in Straf- sowie in Übertretungsstrafverfahren nach den Art. 127 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)[40].

2. Zur berufsmässigen Parteivertretung in Verwaltungsgerichtsverfahren ist berechtigt, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder die Freizügigkeit nach dem BGFA[41] geniesst.

3. Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte sind verpflichtet, amtlich verfügte Vertretungen sowie die Vertretung von Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zu übernehmen.

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