261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zusammensetzung
Gerichte - Kantonsgericht - Stellung und Organisation
Art. 7 Gerichtsgesetz, GerG · Zusammensetzung
1. Das Kantonsgericht besteht aus fünf bis neun Präsidentinnen oder Präsidenten (Präsidien) und sechs weiteren Mitgliedern.
2. Der Landrat legt den Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien in einem Beschluss fest.