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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zusammensetzung

Gerichte - Kantonsgericht - Stellung und Organisation
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Art. 7 Gerichtsgesetz, GerG · Zusammensetzung

1. Das Kantonsgericht besteht aus fünf bis neun Präsidentinnen oder Präsidenten (Präsidien) und sechs weiteren Mitgliedern.

2. Der Landrat legt den Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien in einem Beschluss fest.

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