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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 68 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Elektronische Übermittlung

Verfahrensbestimmungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 68 Gerichtsgesetz, GerG · Elektronische Übermittlung

1. Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die elektronische Form von Eingaben und Zustellungen erlassen.

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