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Art. 66 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Strafverfolgung gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft

Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Staatsanwaltschaft
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Art. 66 Gerichtsgesetz, GerG · Strafverfolgung gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft

1. Für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft wegen Straftaten im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit ernennt die Verwaltungskommission des Obergerichts für die Untersuchung eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt.

2. Bis zur Ernennung kann die Staatsanwaltschaft die nötigen sichernden Massnahmen treffen.

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