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Art. 65 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Aufsichtsrechtliche Verfahren

Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Staatsanwaltschaft
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Art. 65 Gerichtsgesetz, GerG · Aufsichtsrechtliche Verfahren

1. Das Obergericht behandelt Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren richtet sich nach Art. 60.

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