261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 64 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Auskünfte, Inspektionen
Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Staatsanwaltschaft
Art. 64 Gerichtsgesetz, GerG · Auskünfte, Inspektionen
1. Das Obergericht kann bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit und den Geschäftsgang verlangen sowie Inspektionen durchführen.
2. Personen, die vom Obergericht mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für ihren Auftrag nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse anderen Personen, namentlich auch innerhalb des Obergerichts, nicht bekannt geben; sie dürfen sie nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.