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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 63 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Rechenschaftsbericht

Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Staatsanwaltschaft
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Art. 63 Gerichtsgesetz, GerG · Rechenschaftsbericht

1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt hat über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft dem Obergericht jährlich bis zum 1. März Bericht zu erstatten.

2. Das Obergericht reicht diesen Bericht zusammen mit den Rechenschaftsberichten der Gerichte dem Landrat ein.

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