261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 63 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Rechenschaftsbericht
Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Staatsanwaltschaft
Art. 63 Gerichtsgesetz, GerG · Rechenschaftsbericht
1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt hat über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft dem Obergericht jährlich bis zum 1. März Bericht zu erstatten.
2. Das Obergericht reicht diesen Bericht zusammen mit den Rechenschaftsberichten der Gerichte dem Landrat ein.