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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 62 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zuständigkeit

Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Staatsanwaltschaft
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Art. 62 Gerichtsgesetz, GerG · Zuständigkeit

1. Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Obergerichts.

2. Sie unterliegt in ihren Entscheidungen im Einzelfall keinen Anordnungen oder Weisungen betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss von Strafverfahren, Vertretung der Anklage vor Gericht sowie Ergreifung und Rückzug von Rechtsmitteln.

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