261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 62 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zuständigkeit
Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Staatsanwaltschaft
Art. 62 Gerichtsgesetz, GerG · Zuständigkeit
1. Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Obergerichts.
2. Sie unterliegt in ihren Entscheidungen im Einzelfall keinen Anordnungen oder Weisungen betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss von Strafverfahren, Vertretung der Anklage vor Gericht sowie Ergreifung und Rückzug von Rechtsmitteln.