261.1
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CH-NW
Art. 60 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - 2. Verfahren
Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Gerichte und die Schlichtungsbehörde
Art. 60 Gerichtsgesetz, GerG · 2. Verfahren
1. Die Aufsichtsbeschwerde ist binnen zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung einzureichen.
2. Sie ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten. Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu.
3. Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, sind sinngemäss anwendbar.