Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 60 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - 2. Verfahren

Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Gerichte und die Schlichtungsbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60 Gerichtsgesetz, GerG · 2. Verfahren

1. Die Aufsichtsbeschwerde ist binnen zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung einzureichen.

2. Sie ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten. Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu.

3. Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, sind sinngemäss anwendbar.

← Art. 59 Gerichtsgesetz, GerG Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gegenstand Art. 62 Gerichtsgesetz, GerG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →