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Art. 59 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Aufsichtsbeschwerde 1. Zulässigkeit, Zuständigkeit

Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Gerichte und die Schlichtungsbehörde
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Art. 59 Gerichtsgesetz, GerG · Aufsichtsbeschwerde 1. Zulässigkeit, Zuständigkeit

1. Verletzen Mitglieder der Gerichte, der Schlichtungsbehörde oder der Gerichtskasse Amtspflichten, kann bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.

2. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen.

3. Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann.

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