261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 58 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Rechenschaftsberichte
Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Gerichte und die Schlichtungsbehörde
Art. 58 Gerichtsgesetz, GerG · Rechenschaftsberichte
1. Sämtliche Gerichte und die Schlichtungsbehörde haben über ihre Tätigkeit dem Obergericht jährlich bis zum 1. März Bericht zu erstatten.
2. Das Obergericht als Gesamtgericht reicht dem Landrat jährlich bis zum 15. April die Rechenschaftsberichte ein.